Rechtsprechung
BFH, 26.03.1996 - IX R 62/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zinslauf bei der Festsetzung von Nachforderungszinsen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Nachforderungszinsen: Berücksichtigung von Treu und Glauben
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 08.09.1993 - I R 30/93
Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auch dann, wenn das FA die …
Auszug aus BFH, 26.03.1996 - IX R 62/93
Nur ausnahmsweise kann es im Hinblick auf den allgemeinen, auch im Steuerrecht zu beachtenden Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben geboten sein, von der Geltendmachung und Durchsetzung entstandener Ansprüche abzusehen (BFH-Urteil vom 8. September 1993 I R 30/93, BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81, m. w. N.).Nach der Rechtsprechung des BFH steht der Grundsatz von Treu und Glauben einer Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß § 233 a AO 1977 grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Veranlagungsbeamte die Bearbeitung der Steuererklärung schuldhaft verzögert (BFH in BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81).
- BFH, 11.11.1987 - I R 108/85
Pflichten des Steuerpflichtigen - Erhebliche Verletzung einer Erklärungspflicht - …
Auszug aus BFH, 26.03.1996 - IX R 62/93
Daß das Entstehen des Zinsanspruchs möglicherweise in nicht nur unerheblichem Umfang auch auf Versäumnisse des FA zurückzuführen ist, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, das FA sei deshalb an der Festsetzung der Nachforderungszinsen gehindert gewesen; denn der Grundsatz von Treu und Glauben steht nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Geltendmachung gesetzlich entstandener Steuer- oder Zinsansprüche nur dann entgegen, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihn treffende Mitwirkungspflicht (§ 90 AO 1977), insbesondere seine Steuererklärungspflicht (§ 150 AO 1977) erfüllt hat (BFH-Urteil vom 11. November 1987 I R 108/85, BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115, m. w. N.).Liegt eine Verletzung sowohl der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen als auch der Ermittlungspflicht des FA vor, so sind die beiderseitigen Pflichtverletzungen grundsätzlich gegeneinander abzuwägen (BFH in BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115); in der Regel aber trifft die Verantwortlichkeit dafür, daß ein steuerlich relevanter Sachverhalt nicht rechtzeitig berücksichtigt wird, den Steuerpflichtigen, der eine unvollständige Steuererklärung abgegeben hat (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1971 VIII R 27/66, BFHE 103, 404, BStBl II 1972, 106).
- Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
Auszug aus BFH, 26.03.1996 - IX R 62/93
Diese Beurteilung beruht auf der Erwägung, daß dem Steuerpflichtigen durch den verspäteten Erlaß eines zu einer Steuernachforderung führenden Steuerbescheides Liquiditätsvorteile entstehen, die nach dem Willen des Gesetzgebers (s. BTDrucks 11/2157, S. 194 f.; vgl. auch BTDrucks 8/1410, S. 4) aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung abgeschöpft werden sollen.
- BFH, 19.10.1971 - VIII R 27/66
Gewinnermittlungsart - Übergang zum Bestandsvergleich - Tatsache - Wechsel der …
Auszug aus BFH, 26.03.1996 - IX R 62/93
Liegt eine Verletzung sowohl der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen als auch der Ermittlungspflicht des FA vor, so sind die beiderseitigen Pflichtverletzungen grundsätzlich gegeneinander abzuwägen (BFH in BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115); in der Regel aber trifft die Verantwortlichkeit dafür, daß ein steuerlich relevanter Sachverhalt nicht rechtzeitig berücksichtigt wird, den Steuerpflichtigen, der eine unvollständige Steuererklärung abgegeben hat (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1971 VIII R 27/66, BFHE 103, 404, BStBl II 1972, 106). - BFH, 09.05.1994 - VI B 97/93
Bei einer Zinsfestsetzung nach § 233a AO vor dem 1. Januar 1994 endete der …
Auszug aus BFH, 26.03.1996 - IX R 62/93
Der Zinslauf endete bei der -- hier strittigen -- Festsetzung der Zinsen vor dem 1. Januar 1994 mit der Fälligkeit der Steuernachforderung (§ 233 a Abs. 2 Satz 3 AO 1977 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988, BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224, 258; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 9. Mai 1994 VI B 97/93, BFHE 174, 214, BStBl II 1994, 556), mithin am 11. November 1991. - BFH, 20.09.1995 - X R 86/94
Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen …
Auszug aus BFH, 26.03.1996 - IX R 62/93
Nach dem Urteil des X. Senats des BFH vom 20. September 1995 X R 86/94 (BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53) ist in diesem Zusammenhang auch darauf abzustellen, inwieweit das Verhalten des Steuerpflichtigen für das Überschreiten der in § 233 a Abs. 2 Satz 1 AO 1977 vorgesehenen Karenzfrist von 15 Monaten ursächlich ist. - Drs-Bund, 06.01.1978 - BT-Drs 8/1410
Auszug aus BFH, 26.03.1996 - IX R 62/93
Diese Beurteilung beruht auf der Erwägung, daß dem Steuerpflichtigen durch den verspäteten Erlaß eines zu einer Steuernachforderung führenden Steuerbescheides Liquiditätsvorteile entstehen, die nach dem Willen des Gesetzgebers (s. BTDrucks 11/2157, S. 194 f.; vgl. auch BTDrucks 8/1410, S. 4) aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung abgeschöpft werden sollen.
- BFH, 26.07.2000 - X B 2/00
Unzulässigkeit eines Rechtsmittels - Grundsätzliche Bedeutung - …
Insoweit liegt für den Anwendungsbereich des § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) höchstrichterliche Rechtsprechung vor, und zwar sowohl hinsichtlich der eventuellen Mitverantwortung der Finanzverwaltung für die verspätete Steuerfestsetzung (s. dazu BFH-Entscheidungen vom 8. September 1993 I R 30/93, BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81; vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53; vom 26. März 1996 IX R 62/93, BFH/NV 1996, 797, 798; vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, …und vom 4. November 1996 I B 67/96, BFH/NV 1997, 458) als auch hinsichtlich der Frage, inwieweit es darauf ankommt, ob tatsächlich Liquiditäts- oder Zinsvorteile gezogen wurden (BFH in BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, und in BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503). - FG Saarland, 15.07.1997 - 1 K 68/95
Abgabenordnung; Erlaß von Zinsen
Beruht die Zinsfestsetzung nach § 233a AO aber auf einer Pflichtverletzung des Stpfl., so widerspricht dessen Erhebung nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben ( BFH v. 26. März 1996 IX R 62/93 , BFH/NV 1996, 797) und erscheint damit auch nicht unbillig.